Betreiberhaftpflicht für Ihre PV-Anlage
Als Betreiber einer Fotovoltaikanlage haften Sie für alle Schäden die diese verursacht!
Wer einen Schaden verursacht, muss ihn ersetzen. (Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)).
Kleine "Missgeschicke" kann man notfalls auch mit eigenen Mitteln aus der Welt schaffen. Was aber, wenn ein größerer Schaden entsteht, Sachschaden oder im schlimmsten Fall ein Personenschaden? Dann folgen Schadenersatzforderungen, Schmerzensgeld oder lebenslange Renten können in die Millionen gehen.
Oder die Anlage ist nicht auf Ihren eigenem Grund und Boden oder Gebäudedach montiert (Sie stehen nicht im Grundbuch)!
Sie haften für alle Schäden, die durch die Anlage am fremden Gebäude verursacht werden.
Mit einer Betreiberhaftpflicht sind Sie auf der sicheren Seite!
Empfohlen ab Baubeginn!
Als Parallele zur Fotovoltaikversicherung ist die wichtigste Versicherung die Haftpflicht. Die Betreiberhaftpflichtversicherung
ersetzt an Sie gestellte Regressansprüche und Schadenersatzforderungen.
Deckungssummen:
| 2.500.000,- € |
* |
pauschal für Personen- und Sachschäden |
| max. 2.000.000,- € |
|
für die einzelne Person bei Personenschäden |
| 100.000,- € |
|
für Vermögensschäden |
| 2.500.000,- € |
* |
für Umwelthaftpflicht-Basisdeckung mit
10% SB je Schaden, min. 250,- €, max. 2500,- € |
*alternativ mit 5.000.000,- €
- ist notwendig...
um Schäden, die durch die Fotovoltaik-Anlagen Personen oder Sachen zugefügt werden, zu ersetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren (passiver Rechtschutz).
- versichert ist...
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens.
- mit versichert ist...
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden
- als Bauherr...
von Fotovoltaik-Anlagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (Installateur).
Schließ man diese Versicherung vor Baubeginn ab, so ist auch das Bauherrenrisiko (Bauherrenhaftpflicht) für den Anlagenbetreiber mitversichert.
(Achtung! Nicht versichert ist der Anteil Eigenleistung; dieser muss separat versichert werden.)
- Regressanspruch... durch den Energieversorger
wegen Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEItV) vom 21. Juni 1979.
Auf den Ausschluss von Allmähligkeitsschäden gemäß §4 Ziff. I5 AHB wird sich der Versicherer insoweit nicht berufen. §4 Ziff. I 8 AHB bleibt unberührt.
- nicht versichert ist...
die Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Erweiterung/Optionstarif für alle Anlagen, die nicht auf dem eigenen Gebäude montiert sind.
(Sie stehen nicht im Grundbuch des Gebäudes, oder bei Mehrfamilienhäusern - Eigentümergemeinschaften.)
- Deckungserweiterung...
gegen Allmählichkeitsschäden und Schäden an gemieteten , gepachteten oder überlassenen Gebäuden und Grundstücken kann mit einer Zuschlagsprämie eingeschlossen werden.
| max. 250.000,- € |
Sublimit für Gebäude- und Allmählichkeitsschäden (fremndes Eigentum)
max. 250,- € SB je Schaden |
| max. 5.000,- € |
Schlüsselschäden, 100,- € SB je Schaden |
|