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Clearingstelle: PV-Inbetriebnahme auch ohne Wechselrichter
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28.6.10 Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen
Die Clearingstelle EEG hat gestern den Hinweis zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei Photovoltaikanlagen einstimmig beschlossen. Sie nimmt Stellung zu der Frage, ob der Anschluss eines Wechselrichters für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage unter dem EEG 2009 erforderlich ist.
=> Den vollständigen Hinweis der Clearingstelle finden Sie hier<
Nach § 5 Abs. 1 EEG hat der Netzbetreiber Anlagen an der Stelle an das Netz anzuschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und in Luftlinie die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat. Die Entfernung in Luftlinie ist aber nur ein erster Anhaltspunkt, entscheidend ist, welcher Punkt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt ist. Der Anschlussanspruch nach § 5 Abs. 1 EEG entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zur Ermittlung des Verknüpfungspunktes ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich aller in Frage kommender Netzanschlussvarianten durchzuführen, bei dem jeweils die Summe der Netzanschlusskosten und der Netzausbaukosten ermittelt wird. Der richtige Verknüpfungspunkt ist diejenige, bei dem die Summe der Gesamtkosten des Anschlusses am geringsten ist.
Der Anschluss am gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt stellt nach dem neuen EEG aber nur die erste Stufe des Netzanschlussanspruchs dar. Auf der zweiten Stufe kann der Anlagenbetreiber gern. § 5 Abs. 2 EEG einen anderen Punkt des Netzes wählen, solange dieser Punkt im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist. Weitere Voraussetzungen bestehen nach dem Gesetz nicht. Insbesondere kann der Netzbetreiber die Ausübung des Wahlrechts nicht davon abhängig machen, dass ihm keine Mehrkosten entstehen. Zwar ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, die Ausübung des Wahlrechts dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Ausübung des Wahlrechts dürfe den Netzbetreiber nichts kosten. Rechtsmissbräuchlich ist die Ausübung des Wahlrechts höchstens dann, wenn der Anlagenbetreiber aus der Wahl eines anderen Verknüpfungspunktes keinen oder nur einen unwesentlichen Vorteil hat, der Netzbetreiber aber mit erheblichen Mehrkosten belastet wird.
Netzbetreiber haben das letzte Wort
Sobald der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht ausübt, wird der gewählte Punkt zum richtigen Verknüpfungspunkt. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der gesetzlichen Kostenverteilung. Der Anlagenbetreiber hat gern. § 13 Abs. 1 EEG die Netzanschlusskosten zu tragen, also alle Kosten, die zwischen der Anlage und dem Verknüpfungspunkt anfallen. Der Netzbetreiber hat gern. § 14 EEG die Kosten des Netzausbaus zu tragen, also alle Kosten, die nach dem Verknüpfungspunkt anfallen. Wird der Netzanschluss teurer, verbleiben dem Anlagenbetreiber diese Mehrkosten. Wenn höhere Netzausbaukosten entstehen, verbleiben diese Mehrkosten beim Netzbetreiber. Eine Überwälzung von Mehrkosten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Netzbetreiber hat allerdings die Möglichkeit, den Netzausbau insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten des Netzausbaus unzumutbar sind. Davon ist dann auszugehen, wenn die Kosten für den Netzausbau mehr als 25 % der Kosten für die Errichtung der Anlage betragen.
Auf der dritten Stufe des Netzanschlussanspruchs kann der Netzbetreiber gern. § 5 Abs. 3 EEG abweichend von der ersten oder zweiten Stufe der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen. Es kommen aber nur Verknüpfungspunkte in Frage, an denen die Abnahme des gesamten Stroms gesichert ist. Der Netzbetreiber hat damit in jedem Fall das letzte Wort bei der Bestimmung des Verknüpfungspunktes. Allerdings muss die Zuweisung des Verknüpfungspunktes ausdrücklich erfolgen. Wenn der Netzbetreiber lediglich behauptet, ein bestimmter Punkt sei der gesamtwirtschaftlich günstigste Punkt und damit der richtige Verknüpfungspunkt, befindet sich die Auseinandersetzung noch auf der ersten oder zweiten Stufe und noch nicht auf der dritten Stufe.
Die Ausübung des Zuweisungsrechts durch den Netzbetreiber führt dazu, dass der Netzbetreiber gern. § 13 Abs. 2 EEG die Mehrkosten übernehmen muss. Wenn dem Anlagenbetreiber erhöhte Anschlusskosten entstehen, kann er die Erstattung der Differenz verlangen. Das Gesetz weist dem Netzbetreiber die Mehrkosten unabhängig davon zu, ob der Anlagenbetreiber auf der zweiten Stufe sein Wahlrecht ausgeübt hat oder nicht. Die erstattungsfähigen Mehrkosten sind also nicht nur die Mehrkosten gegenüber dem Anschluss am gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, sondern die Mehrkosten gegenüber dem vom Anlagenbetreiber gewählten Verknüpfungspunkt, wenn dieser für den Anlagenbetreiber günstiger war.
Für den Anlagenbetreiber kann sich durch die neue Rechtslage die Möglichkeit ergeben, beim Netzanschluss Kosten zu sparen. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass die Netzbetreiber die Ausübung des Wahlrechts durch den Anlagenbetreiber nicht ohne weiteres akzeptieren. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Praxis durch die Gerichte oder die ClearingsteIle EEG bald eine Absage erteilt wird.
Quelle: Zeitschrift-Erneuerbare Energien-Januar 2009 (Bildquelle:http://www.eon-mitte-vertrieb.com) 14 05 09 |
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