|
Das Erneuerbare Energien Gesetz - Gerichtsurteile EEG
Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2008 das »Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften« beschlossen. Im allgemeinen Sprachgebrauch dürften sich der altbekannte Name »Erneuerbare-Energien-Gesetz(( und das Kürzel »EEG« behaupten. Doch für den alltäglichen Umgang mit dem Paragrafenwerk sollte man im Hinterkopf behalten, dass es sich nicht nur um einige neu formulierte Passagen, sondern um ein weitgehend neu geschriebenes Gesetz handelt. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt und löst das bis dahin geltende EEG (2004) vollständig ab. Die bewährte und international als beispielhaft geltende Grundstruktur bleibt dabei glücklicherweise erhalten.
Neuer Anlagenbegriff:
In diesem Zusammenhang wird heftig darüber debattiert, was unter »räumlicher Nähe« zu verstehen ist.
Die Staffelung der Vergütung nach Leistungsklassen führte nämlich zu einer Regelung, nach der mehrere Anlagen, die, sich »auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden{( und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind, künftig als eine Anlage gelten (Paragraf 19 Absatz 1 EEG) - auch dann, wenn die einzelnen Anlagenteile verschiedenen Personen gehören. Dieser Anlagenbegriff könnte in Zukunft durchaus noch zu Streitigkeiten zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern führen, denn die Regelung ließe sich auch auf bereits bestehende, also vor dem 1. Januar 2009 errichtete Anlagen anwenden. Zwar hat das Bundesumweltministerium versichert, dies sei nicht der Fall, doch wirkliche Klarheit könnte wohl nur eine Aufnahme des Paragrafen 19 in die Liste derjenigen Bestimmungen schaffen, die ausdrücklich nicht für Altanlagen gelten (Paragraf 66 Absatz 1 EEG). Ein entsprechender Antrag wurde hauptsächlich mit dem Ziel, die ebenfalls betroffenen Biogasanlagen vor Nachteilen zu schützen - von den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein in den Bundesrat eingebracht und dort am 28. November an den Bundestag weitergeleitet. |
Landgericht (LG) Braunschweig, 80177/09,31.03.2009
Fragestellung:
Hier begehrt der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er soll Abschlagszahlungen für die Einspeisung mehrerer älterer EEG-Anlagen leisten, die er aufgrund des EEG 2009 zu einer Anlage zusammengefasst hatte.
Auszug aus dem Gesetz:
EEG (2009) § 59: 11) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner
der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen. die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Urteil:
Dieses Urteil enthält Erläuterungen zu den Voraussetzungen des EEG 120091 § 59 (einstweiliger Rechtsschutz. Der Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in diesem Urteil verneint.
|
LG Potsdam, 3089/09, 19.03.2009
Fragestellung:
Hier will sich der Anlagenbetreiber mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß EEG 2009 gegen die Reduzierung der Einspeiseisevergütung durch Zusammenfassung der Anlagen durch die Anwendung von EEG (2009) § 19 Abs. 1 durch den Netzbetreiber auf Altanlagen wehren.
Auszug aus dem Gesetz:
EEG (2009) § 19: (1) (s.Oben)
Urteil:
In diesem Beschluss geht es um die Voraussetzungen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach EEG (2009) § 59. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde hier abgelehnt. Die Sache sei nicht so eilig, als dass das Hauptverfahren nicht abgewartet werden könne. Der Beschluss behandelt zudem Fragen zur Anwendung des EEG (2009) § 19 Abs. 1 in Bezug auf die Anlagenzusammenfassung von Altanlagen. |
Kammergericht Berlin, 14W 13/09, 27.02.2009
Fragestellung:
Hier geht es um die Beschwerde eines Anlagenbetreibers gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin. Er wollte damit erreichen, dass die Abrechnung des von ihm eingespeisten Stroms entgegen EEG (2009) § 19 weiterhin auf der Grundlage von eigenständigen Anlagen vorzunehmen ist.
Auszug aus dem Gesetz:
EEG (2009) § 19: (1) (s.Oben)
Urteil:
Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde des Anlagenbetreibers gegen einen Beschluss des LG Berlin mit der Begründung zurückgewiesen, dass es die Regelung des EEG (2009) § 19 für verfassungsmäßig hält. |
LG Neuruppin, 3 0 30/09,27.02.2009
Fragestellung:
Der Betreiber von drei benachbarten, technisch aber selbstständigen Biogasanlagen will den Netzbetreiber durch eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Abschlagszahlungen für den Strom aus drei separaten Anlagen in Anspruch nehmen. Der Netzbetreiber hatte die Anlagen zuvor gemäß EEG (2009) § 19 zum Zwecke der Vergütung zu einer Anlage zusammengefasst, wodurch die durchschnittliche Vergütung sank.
Auszug aus dem Gesetz:
EEG (2009) § 19 (1) (s.Oben)
Urteil:
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. |
LG Ber/in, 21 073/09,23.02.2009 |
Fragestellung:
Ein Betreiber von 40 EEG-Anlagen beantragt eine einstweilige Verfügung: Der Netzbetreiber solle Vergütungszahlung für jede einzelne Anlage leisten. Dieser hatte die bisher selbstständigen Anlagen gemäß EEG (2009) § 19 zum Zwecke der Vergütung zusammengefasst (gleiche Angelegenheit wie vorhergehende Entscheidung).
.
Auszug aus dem Gesetz:
EEG (2009) § 19 (1) (s.Oben)
Urteil:
Die Anwendung von EEG (2009) § 19 durch den Netzbetreiber wird für richtig gehalten. Der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
|
LG Stralsund, 4044/09,09.02.2009
Fragestellung:
Der Betreiber mehrerer kleiner EEG·Anlagen - vermutlich Biogasanlagen - wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seinen Netzbetreiber, der nach EEG (2009) § 19, Abs. 1 mehrere Anlagen zum Zwecke der Vergütung zu einer einzigen zusammengefasst hat. Dadurch sänken die Einnahmen um etwa 16 Prozent. Das gefährde die wirtschaftliche Existenz des Anlagenbetreibers.
.
Auszug aus dem Gesetz:
EEG (2009) § 19 (1) (s.Oben)
Urteil:
In diesem Fall hat das Gericht die einstweilige Verfügung erlassen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anwendung des EEG (2009) § 19 Abs. 1 auf Bestandsanlagen abgelehnt. Das Gericht ist hier zur Auffassung gelangt, dass zur Abwendung einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Anlagenbetreibers die Vergütungen vom Netzbetreiber wie bisher weitergezahlt werden müssen, solange keine endgültige Klärung der Rechtslage erfolgt sei.
|
|
|
|